Beitragspflichtig für das gesamte Haushaltsjahr ist derjenige, dem das Grundstück bei der Feststellung des Einheitswertes zum 01.01. des Haushaltsjahres zugerechnet ist. Das bedeutet, dass grundsätzlich derjenige, der am 01.01. eines Jahres Eigentümer des Grundstückes ist, den Beitrag für das gesamte Jahr zu zahlen hat. Sollte das Grundstück im Laufe des Jahres verkauft werden, steht es im Ermessen des bisherigen Grundstückseigentümers (Beitragspflichtiger) den Beitrag entsprechend der ggf. im Notar-Vertrag getroffenen Vereinbarung vom Erwerber zurückzufordern. Ein anteiliger Beitragsbescheid für den Erwerber wird seitens der Deichschau nicht erstellt.
Gemäß §38 Abs. 1 der Satzung der Deichschau Rindern obliegt es dem Grundstückseigentümer Veränderungen in den Veranlagungsgrundlagen der Deichschau unverzüglich mitzuteilen. Kommt der bisherige Grundstückseigentümer dieser Verpflichtung nicht nach, so bleibt er der Deichschau gegenüber beitragspflichtig.
Eigentumsänderungen sollten somit im eigenen Interesse der Deichschau zeitnah angezeigt werden. Nur dadurch ist garantiert, dass zum 01.01. des nächsten Jahres die Umschreibung auf den neuen Eigentümer reibungslos erfolgt.
Dem neuen Eigentümer wird die Teilnahme am Bankeinzugsverfahren empfohlen. Nähere Einzelheiten erfahren Sie auf der Seite „Veranlagung„.